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Einbauküchen in Mietwohnungen



Bei Mietwohnungen stellt die Einbauküche einen essentiellen Bestandteil der Immobilie dar, sowohl für den potentiellen Mieter wie auch für den Eigentümer und Vermieter. Sie hat nicht nur werterhaltende oder gar wertsteigernde Eigenschaften, sondern auch psychologische, in Hinblick auf das Wohn- und Wohlgefühl des Mieters. Anders als beim Kauf einer Immobilie setzt der Wohnungssuchende beim Anmieten einer Wohnung das Vorhandensein einer Einbauküche zumeist grundsätzlich voraus, sie nimmt damit für den Mieter einen Stellenwert ein der mit dem von Sanitäranlagen gleichzustellen ist, welche ebenfalls nicht zur Diskussion stehen. Dem liegt nicht nur eine Anspruchshaltung zugrunde, sondern auch ein nicht zu verkennender finanzieller Aspekt. Man könnte pauschal in etwa behaupten, dass Personen die Wohnraum anmieten dies vielleicht vorwiegend deshalb tun, weil für den Kauf kein ausreichend finanzielles Polster vorhanden ist, und davon abzuleiten wäre dann auch der Umstand, dass dies auf den Kauf einer eigenen Einbauküche ebenso zutreffend sein dürfte.

Bei der Einbauküche in Mietwohnungen handelt es sich um einen Gebrauchsgegenstand des alltäglichen Lebens. Sie unterliegt damit der Instandhaltungspflicht seitens des Eigentümers, was bedeutet, dass, wenn eine Einbauküche bei Anmietung vorhanden und mietvertraglich festgehalten ist, der Eigentümer auch für die Funktionstüchtigkeit der Möbel und Gerätschaften Sorge zu tragen hat. Defekte Geräte wie Herd, Spülmaschinen, Backofen und Kühlschrank sind fester Bestandteil einer Einbauküche, und müssen bei Defekt, sofern nicht auf eine missbräuchliche oder falsche Bedienung durch den Mieter zurückzuführen, repariert oder ausgetauscht werden müssen. Der Mieter hat hier also einen Anspruch auf die uneingeschränkte Nutzbarkeit der zur Wohnung gehörenden Einbauküche und ihrer Geräte. Einen Anspruch auf eine Einbauküche per se gibt es allerdings nicht, weshalb das Vorhandensein einer Einbauküche sich in der Regel auch in einem etwas höheren Mietpreis wiederspiegelt. Darüber hinaus hat der Eigentümer das Recht den Wert der bei Anmietung vorhandenen Küche zu steigern, indem er ältere Geräte gegen neue, oder gar die gesamte Küche austauscht. Hier gibt es allerdings Richtlinien dafür wie hoch eine daraus resultierende Mietpreiserhöhung in etwa sein darf.

Einbauküchen unterliegen keiner Vollständigkeitspflicht. Entscheidet sich der Eigentümer vor Vermietung seine Küche ohne eine bestimmte Gerätschaft zu vermieten, so liegt das in seinem eigenen Ermessen. Der Hinweis auf das Vorhandensein einer Einbauküche (in Anzeigen und Dossiers mit EBK abgekürzt) bedeutet also nicht zwangsläufig, dass diese auch in vollem Umfang gestellt wird. Nicht selten müssen dennoch vereinzelt Geräte neu angeschafft werden, was in der Regel Geschirrspüler und/oder Kühlschrank betrifft. Diese verbleiben im Eigentum des Mieters – er kann bei Auszug die selbst angeschafften Geräte (aber natürlich auch Möbel) wieder ausbauen und mitnehmen, oder sie in Absprache mit dem Vermieter diesem gegen eine sogenannte Ablöse überlassen, was einem Kaufvertrag gleichzustellen ist.

Der Begriff der Einbauküche steht jedoch nicht zwangsläufig immer auch für eine Systemküche wie man sie aus dem Katalog oder dem Einrichtungshaus her kennt. Sie kann durchaus auch aus Einzelelementen bestehen, wie es noch vor einigen Jahrzehnten die Regel war. Nach heutigem Maßstab jedoch besteht eine gute EBK sowohl aus einer fest integrierten Systemküche, als auch aus modernen Geräten. Ein Herd der mit Gas statt Strom befeuert wird ist allerdings gerade in Altbauten aufgrund des bauseitig eh noch vorhanden Gasanschlusses keine Seltenheit. Beim Anmieten einer Mietwohnung inklusive Einbauküche sollte jedoch gerade hier auch auf die Eigenschaften der Geräte in Hinblick auf die Energieeffizienz (Herde, Backofen, Kühl- oder Gefrierkombi), als auch auf den Wasserverbrauch (Spülmaschinen) geachtet werden. Insbesondere wenn die EBK über keinen Geschirrspüler verfügt liegt das häufig sogar am fehlenden Anschluss. Dies sollte vor der Anmietung geklärt werden, ob ein solcher vorhanden ist oder nicht, da sonst auch im Nachhinein kein eigenes Geschirrspülgerät angeschlossen werden kann.

Auch für Einbauküchen gilt grundsätzlich der Eigenanteil an Kleinstreparaturen. Dieser ist entweder pauschal in der Miete bereits mit inbegriffen, oder muss im Bedarfsfall selbst erbracht werden. Die häufigsten Beispiele hierfür sind Dichtungsringe an Armaturen, oder auch das Backofenlicht. Dies sind Verschleißteile und unterliegen nicht der Sorgfalts- und Instandhaltungspflicht seitens des Vermieters.

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